Prospektwerbung muss Identität (Firmenname) enthalten

In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 13.10.2011 - I-4 W 84/11 entschieden, dass ein Unternehmer unlauter und irreführend wirbt, wenn die eigene Identität in einem Verkaufsprospekt nicht angegeben wird. So sei im Verkaufsprospekt die Identität (vollständige Firmierung inklusiver Rechtsformzusatz) und die Geschäftsanschrift des Unternehmens anzugeben.

Es reicht nicht aus, wenn die in der Werbung fehlenden Angaben hinsichtlich der Identität des Unternehmers und der Geschäftsanschrift an anderer Stelle (z.B. im Internet) verfügbar ist. Diese Pflichten hat auch ein im Werbeprospekt genanntes Kreditunternehmen, dass die im Verkaufsprospekt angebotenen Produkte finanziert.

Zum Sachverhalt: Ein Unternehmen warb in dem Werbeprospekt "Roller Jetzt kaufen – nächstes Jahr zahlen!" für die angebotenen Aktionsprodukte. Hierbei wurden die jeweiligen Preise genannt. Ein vollständiger Hinweis auf die Antragsgegnerin und ihre Anschrift bzw. im Falle der rechtlich selbständigen Filialen auf Identität und Anschriften dieser, erfolgte in der Werbung nicht. Es wurden nur Anschriften einzelner im Einzugsgebiet der Werbung liegender Firmen angegeben.

Bei solchen Angeboten muss nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Identität und Anschrift des Unternehmers angegeben werden. Diese hat weder ihre Identität noch ihre Anschrift angegeben. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Verbraucher sich die Informationen über eine Internetseite der Antragsgegnerin beschaffen könnte. Die Informationen sollen es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen. Wenn der Verbraucher erst Internetseiten aufrufen oder sich zum Geschäftslokal begeben muss, um die für erforderlich gehaltenen Informationen zu erhalten, wird dem gewünschten Verbraucherschutz nicht hinreichend Genüge getan.

Fazit: Der Verbraucher ist im Verkaufsprospekt so zu informieren, dass er ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann. Geschieht dies nicht, so liegt in der Regel ein Verstoß gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten vor.

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