Große Handelsunternehmen werden in ihren Einkaufs- und Bonuskarten ggf. auch die Einlösung von Produktprämien für branchenfremde Angebote wie z.B. Reisen oder für Events wie Konzertkarten oder Ballonfahrten anbieten. Auf regionaler und lokaler Ebene sind andere kreative Modelle wie zum Beispiel "Zusatz-Service" gefragt. Beispiel: Freihaus-Lieferungen oder Schnellkassen im Supermarkt für umsatzstarke Kunden. Statt Preisnachlässe gewinnt " Mehr Dienst an Kunden" an Bedeutung.
Das Feilschen um Preisnachlässe im klassischen Einzelhandel - abgesehen von hochpreisigen Waren - bringt kaum Erfolg. Wer bei der klassischen Einzelhandelskalkulation 5% Rabatt gewährt, muss danach 10 bis 20% mehr verkaufen, um den Reingewinn zu erhalten.
Hinweis: Das Wettbewerbsrecht bietet nach wie vor reichlich Möglichkeiten, Abmahnungen zu versenden, denn lediglich die Lockmittel "Rabattbegrenzung auf 3%" und "nur sehr eingeschränkte Zugaben" sind abgeschafft worden. "Irreführende Werbung" ist nach § 3 UWG verboten und § 1 UWG verbietet die sittenwidrige Werbung (ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr, welches gegen die guten Sitten verstößt). Hierzu zählen insbesondere:
Die PreisangabenVO bezweckt es, die Preisklarheit und Preiswahrheit zu fördern und dadurch einen optimalen Preisvergleich durch den Verbraucher zu ermöglichen. Wenn mit Preisen geworben wird, besteht gegenüber dem Endverbraucher die Pflicht zur Angabe eines Endpreises, in dem alle obligatorischen Nebenleistungen und Kosten eingerechnet sind. Der Endpreis hat die Umsatzsteuer und die sonstigen Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu enthalten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO).
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