Rabattgesetz und Zugabeverordnung entfallen

Mit der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung zum 25. Juli 2001 sind Kundenbindungssysteme ( z.B. HEW-Card, Miles & More, Karstadt Card usw.) immer mehr zum beliebten Marketinginstrument geworden. Die Kundenbindungssysteme geben zusätzlich sehr weit gehende Informationen über das Kaufverhalten ihrer Inhaber preis und erlauben so online und offline das gezielte Anbieten von Produkten und Dienstleistungen passsend zum Interesssen- und Kaufprofil des Karteninhabers. Ein Nebenziel ist der "gläserne Kunde". In der Regel wird die Kundenkarte per Post zugesandt um möglichst verwertbare Adressen zu erhalten.

Große Handelsunternehmen werden in ihren Einkaufs- und Bonuskarten ggf. auch die Einlösung von Produktprämien für branchenfremde Angebote wie z.B. Reisen oder für Events wie Konzertkarten oder Ballonfahrten anbieten. Auf regionaler und lokaler Ebene sind andere kreative Modelle wie zum Beispiel "Zusatz-Service" gefragt. Beispiel: Freihaus-Lieferungen oder Schnellkassen im Supermarkt für umsatzstarke Kunden. Statt Preisnachlässe gewinnt " Mehr Dienst an Kunden" an Bedeutung.

Das Feilschen um Preisnachlässe im klassischen Einzelhandel - abgesehen von hochpreisigen Waren - bringt kaum Erfolg. Wer bei der klassischen Einzelhandelskalkulation 5% Rabatt gewährt, muss danach 10 bis 20% mehr verkaufen, um den Reingewinn zu erhalten.

Hinweis: Das Wettbewerbsrecht bietet nach wie vor reichlich Möglichkeiten, Abmahnungen zu versenden, denn lediglich die Lockmittel "Rabattbegrenzung auf 3%" und "nur sehr eingeschränkte Zugaben" sind abgeschafft worden. "Irreführende Werbung" ist nach § 3 UWG verboten und § 1 UWG verbietet die sittenwidrige Werbung (ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr, welches gegen die guten Sitten verstößt). Hierzu zählen insbesondere:

  1. Kundenfang durch
    • Täuschung/Irreführung,
    • psychologischer Kaufzwang,
    • Belästigung durch unbestellte Telefon-/Telefax-/E-Mail-Werbung,
    • übertriebenes Anlocken durch Geld- oder sonstige Geschenke oder Gutscheine
    • gefühlsbetonte Werbung

  2. Behinderung durch Preiskampf, Boykott, diskriminierende vergleichende Werbung,
  3. Ausbeutung fremden Rufs durch Nachahmung der fremden Ware oder Kennzeichnung,
  4. planmäßiger Rechtsbruch, um die hieraus gezogenen Vorteile im Wettbewerb zur Förderung des eigenen Unternehmens und zum Nachteil der rechtstreuen Unternehmen einzusetzen.
  5. Marktstörung durch nicht leistungsgerechte Werbemaßnahmen,
Abschläge auf Mondpreise gelten als irreführende Werbung, wenn der Originalpreis nicht wirklich vorher verlangt wurde. Nach dem Kartellgesetz sind Dumpingpreise, also Verkäufe unter Einstandspreis, unzulässig. Führt eine Rabattierung dazu, dass dauerhaft unter Einstandspreis verkauft wird und dies als Schnäppchen werbewirksam herausgestellt wird, so ist dies ein unzulässiger Verstoß.

Die PreisangabenVO bezweckt es, die Preisklarheit und Preiswahrheit zu fördern und dadurch einen optimalen Preisvergleich durch den Verbraucher zu ermöglichen. Wenn mit Preisen geworben wird, besteht gegenüber dem Endverbraucher die Pflicht zur Angabe eines Endpreises, in dem alle obligatorischen Nebenleistungen und Kosten eingerechnet sind. Der Endpreis hat die Umsatzsteuer und die sonstigen Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu enthalten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO).

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