Aus der Urteilsbegründung: Das Zusenden von Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, nämlich dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dar sowie eine Eigentums- oder Besitzstörung.
Zwar ist grundsätzlich Werbung durch Einwurf von Postwurfsendungen in die Briefkästen von Verbrauchern rechtlich nicht zu beanstanden. Sie dient auch dem Interesse des Verbrauchers, über das Leistungsangebot des werbenden Unternehmens einen Überblick zu erhalten. Daher kann nicht von vornherein angenommen werden, der Verbraucher lehne diese Art der Werbung ab. Gibt aber der Empfänger der Postwurfsendung ausdrücklich zu erkennen, dass er derartiges Werbematerial nicht zu erhalten wünscht, so ist eine solche Willensäußerung grundsätzlich zu beachten. Das folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen gemäß Art. 2 GG. Denn das Interesse des Einzelnen am Schutze seiner Individualsphäre hat grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse des Unternehmens an Werbung.
Wenn sich die Rechtsprechung zur unerwünschten Reklame im Briefkasten festigt, wird dies bundesweit erhebliche Auswirkungen für die Direktwerbung mit sich bringen. So sagen die Lüneburger Richter in ihrem Urteil: "Soweit sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG eine stets unzulässige Belästigung ohne die Möglichkeit der Abwägung der entgegenstehenden Interessen der Parteien ergibt, folgt hieraus die Verpflichtung der werbenden Unternehmen, die ihnen persönlich mitgeteilte Wünsche von Werbeverweigerer zukünftig zu beachten und diesen durch organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen, was erhebliche Auswirkungen auf die bisherige Form der (kostengünstigen) Postwurfsendungen haben wird. Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl von Werbeverweigerern wird dies gegebenenfalls dazu führen, dass die bisher bekannte Form der Postwurfsendungen nicht mehr möglich sein wird."
Fazit: Grundsätzlich ist eine Direktwerbung durch Einwurf von Postwurfsendungen in die Briefkästen von Verbrauchern rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn aber der Empfänger der Postwurfsendung ausdrücklich mitteilt oder zu erkennen gibt, dass er diese Direktwerbung nicht erhalten möchte, so ist dies zu beachten. Andernfalls würde das Einwerfen von unerwünschter Werbung zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führen.
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