Bei einer großen Anzahl von Abmahnungen in gleich gelagerten Fällen (hier wegen Herunterladens von Dateien aus Tauschbörsen) ist eine anwaltliche Beratung nur insoweit erforderlich und führt damit lediglich in der Höhe zur Kostenerstattung, als der Anwalt den Abmahnenden in einem der gleichartigen Fälle berät und ihm gegebenenfalls einen Musterbrief fertigt. Die nachfolgenden Abmahnungen können dann mithilfe des Musterbriefes durch den Anspruchsteller selbst bearbeitet werden. Demnach ist die Geltendmachung der vollen Anwaltsgebühren nur gerechtfertigt, wenn ein abweichender Sachverhalt vorliegt.
Urteil des AG Mannheim vom 15.12.2006
1 C 463/06
JurPC Web-Dok. 36/2007
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