Anzeige neben dem Sonntagsrätsel

Ein Steuerberater schaltete zwei Mal in einem Anzeigenblatt ein Inserat, das auf einer Seite mit dem Sonntagsrätsel erschien und in dem er auf sein Büro aufmerksam machte. Daraufhin erteilte ihm sein Berufsverband eine Rüge. Die Steuerberater-Kammer war der Ansicht, er dürfe Werbung nicht so auffällig auf einer Rätselseite platzieren: Das sei übertriebene und reklamehafte Anpreisung, wie sie das Steuerberatergesetz verbiete.

Das Landgericht Erfurt dagegen fand, gegen die Annonce sei nichts einzuwenden (3/7 AR 26/00). Die Rüge sei nicht gerechtfertigt, denn der Steuerberater habe nur sachlich auf seine Tätigkeit hingewiesen. Ein Steuerberater dürfe sich mit Sachinformationen an die Öffentlichkeit wenden, diese Form der Werbung sei nach dem Steuerberatergesetz erlaubt. Die Anzeige sei weder vom Inhalt her reklamehaft, noch sei sie optisch besonders auffällig. Da sich das Anzeigenblatt ohnehin fast ausschließlich mit Werbung an die Leser wende, könne eine Anzeige neben dem Sonntagsrätsel wohl kaum überraschen.


Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 7. Mai 2001 - 3/7 AR 26/00
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