Steuerberater wirbt per Straßenbahn: 'Reklamehafte' Werbung ist für Steuerberater verboten

Eine Steuer- und Wirtschaftsberatungs-GmbH warb auf einem Straßenbahnwagen: Unter dem Firmenlogo ließ sie groß ihren Namen anbringen, ergänzt durch den Slogan 'Ihr Partner in Sachen Steuer- und Wirtschaftsberatung'. Die Steuerberaterkammer verklagte die Kollegen wegen unzulässiger Reklame.

Das Oberlandesgericht Naumburg teilte die Einwände der Standesvertreter und untersagte die Werbung (7 U 127/99). Nichts spreche gegen sachliche Information, die formal und inhaltlich unaufdringlich sei. Kommerzielle Werbemethoden seien jedoch verboten, weil sie dem Berufsbild des Steuerberaters als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege widersprächen.

Hier seien Werbetext und Werbemedium gerade in ihrer Kombination aufdringlich und reklamehaft. Üblicherweise werde die Straßenbahn als Werbemedium nur von Gewerbetreibenden eingesetzt. Der Text sei unübersehbar groß - er nehme die ganze Seite des Wagens ein -, um die Aufmerksamkeit der Passanten auf sich zu ziehen. Schließlich preise sich die GmbH auch noch als 'Partner' an, um dem Adressaten den Eindruck zu vermitteln, gerade bei diesen Steuerberatern 'in besten Händen' zu sein. Damit sei die Grenze zur kommerziell aufgemachten Reklame überschritten.

Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. April 2000 - 7 U 127/99

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