Werbung für Anwaltskanzlei an einer Eislauffläche
Unter dem Motto 'Fun on Ice' bot eine Stadt - in Zusammenarbeit mit Kaufleuten und Gewerbetreibenden - eine besondere Attraktion: In der Vorweihnachtszeit wurde zwischen Rathaus und Kirche eine Eisfläche aufgebaut. Eine Anwaltskanzlei unterstützte die Aktion finanziell mit 2000 DM. Als Gegenleistung erhielten die Anwälte die Möglichkeit, an der Bande der Eisfläche Werbung anzubringen. Unter dem Titel 'Fachkundige Beratung vor Ort' standen die Namen der Anwälte sowie Telefon- und Faxnummern. Die Rechtsanwaltskammer rügte die Bandenwerbung: Sie sei unzulässig, weil sie in einem reklamehaften Umfeld platziert sei und keine sachliche Information enthalte.
Dieser Kritik mochte sich das Anwaltsgericht Hamm nicht anschließen (AR 19/01). Wenn eine Anwaltskanzlei eine Marketingaktion von Gewerbetreibenden finanziell unterstütze und dabei das Publikum auf seine Dienste aufmerksam mache, sei dagegen nichts einzuwenden. Dass sich die Anwälte als 'fachkundig' bezeichneten, sei keine reklamehafte und 'unsachliche Selbsteinschätzung'. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sei der Rat eines Rechtsanwalts immer ein fachkundiger Rat. Es könne nicht unzulässig sein, dem Publikum eine Selbstverständlichkeit mitzuteilen.
Beschluss des Anwaltsgerichts Hamm vom 14. März 2002 - AR 19/01