Wegen ihres Auftritts im Internet wurden Mitglieder einer Kanzlei vor den Kadi zitiert. Sie hatten sich mit 'www.recht-freundlich.de' eine pfiffige Adresse ausgedacht, die - nach über zwei Jahren - offenbar jemand aus Anwaltskreisen unangenehm auffiel. Jedenfalls wollte ein Konkurrent die Adresse als Verstoß gegen das Standesrecht und unlauteren Wettbewerb verbieten lassen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte gegen die Domain jedoch keine Bedenken (13 U 152/01). Nicht jede Maßnahme, der ein gewisser Werbeeffekt innewohne, stelle bereits unzulässige Reklame dar. Die Adresse habe zwar durchaus wegen des amüsanten Wortspiels einen gewissen Wiedererkennungswert. Unwillkürlich denke der Leser an 'bitte recht freundlich' und merke sich (möglicherweise!) den Namen. In einer großen Stadt mit vielen Anwälten sei das sicher von Vorteil. Trotzdem sei die Internetadresse keine Werbung, sondern Teil der Außendarstellung - so ähnlich wie das 'Logo' auf einem Briefkopf. Das gehöre zum 'Outfit' der Kanzlei und diene der Präsentation nach außen.
Übertrieben fand das OLG den Vorwurf, hier werde eine besondere Freundlichkeit der Kanzlei suggeriert. Wenn der Internetnutzer über das Wortspiel nachdenke, komme er vielleicht auf diese Idee. Trotzdem verstoße die Adresse nicht gegen das Reklame-Verbot: Denn die Anwälte schmückten sich hier mit einer Eigenschaft, die im täglichen Umgang selbstverständlich sei und alles andere als eine speziell juristische Qualität darstelle.
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|