Unerwünschte Telefaxwerbung auch über PC unzulässig

Nach ständiger Rechtsprechung ist Telefaxwerbung wettbewerbswidrig, wenn zwischen Absender und Empfänger keine Geschäftsverbindung besteht und der Absender auch nicht von einer mutmaßlichen Einwilligung des Empfängers ausgehen kann. Dies wird unter anderem damit begründet, dass beim Empfänger durch unerwünschte Faxmitteilungen ein oftmals nicht unbeträchtlicher Papierverbrauch entsteht.

An der Unzulässigkeit unerwünschter Faxwerbung ändert für den Bundesgerichtshof auch der Umstand nichts, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden. Auch bei einem Zugang über PC entstehen beim Empfänger angesichts der Flut der Sendungen erhebliche Personalkosten für das Lesen und Löschen der unverlangten Werbemitteilungen.

Urteil des BGH vom 01.06.2006 - I ZR 167/03, JurPC Web-Dok. 144/2006

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