Versteckte Einwilligungsklausel rechtfertigt nicht unerwünschte Telefonwerbung

Nach der überwiegenden Rechtsprechung sind Werbeanrufe wegen der unzumutbaren Belästigung eines Marktteilnehmers unzulässig und damit wettbewerbswidrig, sofern der Empfänger dem nicht ausdrücklich oder zumindest konkludent durch sein Verhalten zugestimmt hat (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

Das Oberlandesgericht Hamm verneinte eine Einwilligung des Angerufenen, obwohl dieser beim Abschluss eines Mobilfunkvertrages eine Klausel, wonach er sich damit einverstanden erklärte, von dem Handyservice auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiert zu werden, akzeptiert hatte.

Die Einverständniserklärung war schon aus Rechtsgründen unwirksam, da die Einwilligung an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text untergebracht war und damit gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen wurde. Letztlich konnte daher offen bleiben, ob eine vorformulierte Einwilligung eines Verbrauchers in künftige Telefonwerbung generell eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt.
Urteil des OLG Hamm vom 15.08.2006 - 4 U 78/06

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