Unzulässiger Werbeanruf bei bisher kostenloser Dienstleistung

Nach herrschender Rechtsprechung und den Regelungen im Wettbewerbsrecht sind Werbeanrufe im geschäftlichen Bereich unzulässig und damit wettbewerbswidrig, sofern der Empfänger der Zusendung nicht ausdrücklich oder zumindest konkludent durch sein Verhalten zugestimmt hat. Wie das BGH-Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 88/05 zeigt, kann nicht aus jeder vorangegangenen Geschäftsverbindung auf eine mutmaßliche Zustimmung des Angerufenen geschlossen werden.

So hielten es die Bundesrichter für unzulässig und damit wettbewerbswidrig, wenn ein Internet-Suchmaschinenbetreiber unaufgefordert bei Unternehmen anruft, um dafür zu werben, einen bislang kostenlosen Eintrag in einen erweiterten, aber entgeltlichen umzuwandeln. Das kontaktierte Unternehmen war nämlich bei weiteren 450 Suchmaschinen kostenlos eingetragen. Angesichts der großen Zahl gleichartiger Suchmaschinen und der Verbreitung kostenloser Unternehmenseinträge in den Verzeichnissen von Suchmaschinen hätte eine Vielzahl ähnlicher Telefonanrufe der anderen Anbieter zu empfindlichen Störungen im Betriebsablauf des Unternehmens geführt.

Zur Urteilsbegründung: "Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Werbeanrufe bei Unternehmen wettbewerbswidrig sein können, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Anders als Anrufe bei Privatpersonen sei ein Werbeanruf im geschäftlichen Bereich allerdings bereits dann zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran zu vermuten sei. Dies sei bei dem beanstandeten Anruf jedoch nicht der Fall gewesen.

Der kostenlose Eintrag des Unternehmens in ihrer Suchmaschine habe die Beklagte zwar möglicherweise zu der Annahme berechtigt, das Unternehmen sei mit einem Anruf zur Überprüfung der eingespeicherten Daten einverstanden. Eine Telefonwerbung, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung zu unterbreiten, sei aber nach den gegebenen Umständen für den Anzurufenden unzumutbar belästigend gewesen. Die Beklagte habe nicht mit einem besonderen Interesse des Unternehmens rechnen können, gerade im Verzeichnis ihrer - nicht besonders bekannten - Suchmaschine gegen Vergütung mit einem erweiterten Eintrag aufgeführt zu sein."

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