Am 8. Juli 2004 ist eine geänderte Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Das Gesetz setzt die mit der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung begonnene Liberalisierung des bisherigen Wettbewerbsrechtes fort. Zu nennen ist insbesondere die Aufhebung des Verbotes von Sonderveranstaltungen und der engen Bestimmungen für Schlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe (bisher § 7 UWG) und Räumungsverkäufe (bisher § 8 UWG). Damit sind Rabattaktionen in einem weit größerem Umfang als bisher möglich geworden. Sommer- und Winterschlussverkäufe bleiben selbstverständlich weiterhin zulässig, der Handel kann aber durchaus auch andere Sonderverkäufe veranstalten.
Der Gesetzgeber hat nun erstmals nicht nur durch Generalklauseln den unlauteren Wettbewerb verboten, sondern auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung, die Fallgruppen des unlauteren Wettbewerbes entwickelt hat, im Gesetz Beispiele für unlauteren Wettbewerb definiert. So sind gemäß § 4 z.B. verboten:
- Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke, bei denen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angegeben werden;
- Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter, deren Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angegeben werden;
- Die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängigzumachen, es sei denn, dass das Preisausschreiben oder das Gewinnspiel naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden sind;
- Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen;
- Waren oder Dienstleistungen anzubieten, die eine Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn dadurch entweder eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft herbeigeführt wird, die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt wird, oder die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt wurden;
- Gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
§ 4 UWG nennt weitere Beispiele, die den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen ebenfalls entsprechen. Die vorstehende Aufzählung ist also nicht vollzählig.
Verboten ist gemäß § 5 UWG auch weiterhin die irreführende Werbung, wobei auch hier der Gesetzgeber nun näher definiert, welche Angaben zutreffend sein müssen und wann solche Angaben irreführend sind. So werden bei der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, insbesondere folgende Angaben geprüft:
Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft und die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen.
Gemäß § 5 Abs. 4 UWG wird vermutet, dass eine Irreführung z.B. vorliegt, wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert wird. Die Beweislast dafür, dass der Zeitraum, in dem der herabgesetzte Preis gefordert worden ist, nicht unangemessen kurz ist, obliegt demjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat. Dies stellt zu Lasten des Werbenden eine Beweislastumkehr dar.
Gemäß § 5 Abs. 5 UWG ist es außerdem irreführend, mit einer Ware zu werben, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten wird. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage. Die Frist kann aber, z. B. bei schnell verderblichen Waren, kürzer sein.
Gemäß § 6 UWG ist vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig. In Abs. 2 ist geregelt, wann eine vergleichende Werbung jedoch unlauter ist. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der Vergleich
- nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht;
- nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezieht;
- im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt;
- Die Waren oder der Mitbewerber selber herabgesetzt oder verunglimpft werden.
Soweit sich ein Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder anderen besonderen Bedingungen bezieht, muss der Werbende den Zeitpunkt des Endes seines Angebotes, oder falls dieses noch nicht gilt, auch den Beginn des Angebotes eindeutig angeben. Gilt das Angebot nur solange, wie bestimmte Waren oder Dienstleistungen auch verfügbar sind, ist auch darauf hinzuweisen (§ 6 Abs. 3 UWG).
§ 7 UWG setzt nun erstmals die Rechtsprechung zu unerwünschter Werbung in das Gesetz um. Danach liegt eine unzumutbare und damit unlautere Belästigung z. B. in folgenden Fällen vor:
- Grundsätzlich jede Werbung, bei der erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;
- Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung;
- Werbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;
- Werbung per Anrufmaschinen, Telefaxgeräten oder e-mail, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt.
Die Telefonwerbung gegenüber privaten Kunden ist damit praktisch vollständig unzulässig, weil kaum ein Verbraucher zuvor seine Einwilligung erteilen wird. Gegenüber Gewerbetreibenden muss zumindestens deren mutmaßliche Einwilligung vorliegen, wobei die Rechtsprechung dafür nicht genügen lässt, dass der Gewerbetreibende überhaupt am Geschäftsleben teilnimmt und damit grundsätzlich an Werbung interessiert sein könnte. Nach wie vor ist das unbestellte Zusenden von Werbung per Telefax oder e-mail wettbewerbsrechtlich verboten. Insoweit hat der Gesetzgeber lediglich die bereits lange bestehende Rechtsprechung umgesetzt.
Neu ist die Regelung in § 10 UWG, nach der der Gewinn des wettbewerbswidrig Werbenden abgeschöpft werden kann. Dieser Gewinnabschöpfungsanspruch kann jedoch nur von Wettbewerbsvereinen oder Kammervertretungen etc. geltend gemacht werden. Der Gewinn steht dann nicht etwa diesen Einrichtungen zu, sondern vielmehr dem Bundeshaushalt.
Ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen wurde, dass bei Abmahnungen die erforderlichen Aufwendungen von dem Abgemahnten zu ersetzen sind (§ 12 Abs. 1 UWG). Dies entspricht ebenfalls der bisherigen Rechtspraxis.
Für Wettbewerbsstreitigkeiten ist gemäß § 13 UWG jetzt nur noch das jeweilige Landgericht in erster Instanz zuständig.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Gesetz durch die Nennung von Beispielen, wann unlautere irreführende Werbung vorliegt, an Deutlichkeit gewonnen hat. Zu begrüßen ist der Wegfall des Verbotes von Sonderveranstaltungen und der Schutz vor unerwünschter Werbung.
Reinhard Mielke, 25.11.2004
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