Nach einem Urteil des Landgerichts Landshut ist ein Telekommunikations-Dienstleistungsunternehmen verpflichtet, einem Kunden auf dessen Verlangen den Ausdruck der ungekürzten Zielrufnummern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich aus § 14 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV). Das Gericht gab daher einem entsprechenden Unterlassungsantrag eines Verbraucherschutzvereines statt.
Urteil des LG Landshut vom 02.06.1999 2 HK O 552/99 NJWE-WettbR 2000, 105
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