Rechte an Gesellschaftslogo nach Gesellschafterausschluss

Beim Ausschluss eines Gesellschafters oder Partners gehen sämtliche Vermögenswerte auf den oder die verbleibenden Gesellschafter über. Hierzu gehören auch die Rechte, die die Gesellschaft an dem urheberrechtlich geschützten Logo erworben hat. Dies gilt auch dann, wenn dieses Logo als rein abstraktes Bildzeichen ohne Namensfunktion und ohne Verkehrsgeltung keinen Schutz nach dem Markengesetz genießt.

In diesem Fall hat der Erwerber des Gesellschaftsvermögens gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des früheren Gesellschaftslogos.

Urteil des OLG Stuttgart vom 22.10.1999 2 U 93/99 NJWE-WettbR 2000, 165

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