Telefonwerbung bei Privatpersonen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (so schon im Urteil des BGH vom 27.01.2000 - I ZR 241/97, RdW 2000, 433) stellt ein Telefonanruf im Privatbereich zu Werbezwecken grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß dar und ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder durch ein eindeutiges Verhalten sein Einverständnis erklärt hat. Dies gilt auch für Anrufe, die der Vorbereitung eines häuslichen Vertreterbesuchs dienen. Ein vermutetes Einverständnis des Angerufenen kann eine Telefonwerbung im geschäftlichen, nicht aber im privaten Bereich rechtfertigen.

Es ist fraglich, ob die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines von dem angerufenen Kunden früher abgeschlossenen Vertrags enthaltene Einverständniserklärung wirksam ist. Der Bundesgerichtshof verneinte dies bei einer von einer Bank anlässlich einer Kontoeröffnung verwendeten Vertragsklausel folgenden Inhalts: "Der Kontoinhaber ist mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden". Eine derartige Regelung im Kleingedruckten eines Vertrages benachteiligt den Kunden in unangemessener Weise und verstößt daher gegen das AGB-Gesetz. Somit war ein späterer Anruf eines Bankmitarbeiters zum Zwecke des Abschlusses einer Kapitallebensversicherung als wettbewerbswidrig anzusehen.

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