Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers maßgebend

Nicht jede irreführende Gestaltung von Werbung stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar. Gerade bei Waren von erheblichem Wert und längerer Lebensdauer (hier Teppiche) wird sich der Durchschnittsverbraucher nicht nur auf eine flüchtige Betrachtung beschränken, sondern seine Kaufentscheidung erfahrungsgemäß erst dann treffen, wenn er weitere Informationen eingeholt hat. Eine bei nur flüchtiger Betrachtung möglicherweise entstehende Irreführung des Verbrauchers ist in derartigen Fällen unschädlich.

Urteil des BGH vom 20.10.1999

I ZR 167/97

MDR 2000, 1087

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