Verdeckter Rabatt durch Werbeaufkleber

Eine Autoreparaturwerkstatt warb damit, jedem Kunden, der bei ihr eine neue Windschutzscheibe einbauen lässt und mit dem Anbringen eines kleines Werbeaufklebers einverstanden ist, einen Betrag von 300 DM gutzuschreiben. Das Kammergericht Berlin sah darin einen Verstoß gegen das Rabattgesetz, da mit der Erstattung von 300 DM der zulässige Preisnachlass von drei Prozent bei weitem überschritten war. Nach Auffassung des Gerichts stellte die Gutschrift auch keine Gegenleistung für die Gestattung der Werbemaßnahme dar. Das Anbringen des kaum sichtbaren Aufklebers auf der Windschutzscheibe besaß keinen messbaren Wert und diente daher offenbar nur der Umgehung des Rabattgesetzes.

Urteil des KG Berlin vom 31.03.2000

25 U 2583/99

RdW Heft 21/2000, Seite IV

Hinweis: Mit Wirkung zum 1. August 2001 sind Rabattgesetz und Zugabeverordnung abgeschafft worden.

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