Wettbewerbsbehinderung durch EDV-Voreinstellung
Ein Pharma-Unternehmen kann von einem Mitkonkurrenten und einem Softwarehersteller Unterlassung und Schadensersatz verlangen, wenn bei einer Software für Arztpraxen durch eine entsprechende Programmierung die Produkte eines anderen Pharma-Herstellers in einer dem Arzt zur Verfügung gestellten Medikamentenliste bevorzugt werden. Durch den Vertrieb eines derartigen Programms muss der benachteiligte Hersteller mit Umsatzeinbußen rechnen. Demzufolge sind ihm der von dem Programm profitierende Mitkonkurrent und der Hersteller der Software zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
Urteil des OLG Hamburg vom 29.10.1999
3 U 126/99
GRUR 2000,826
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