Der Vertragszweck des für einen Unfallgeschädigten zur Vorlage bei der gegnerischen Versicherung erstellten Kfz-Sachverständigengutachtens umfasst ohne ausdrückliche Einwilligung nicht die Befugnis der Versicherung, die in Papierform im Ausdruck des Gutachtens übergebenen Lichtbilder des Unfallfahrzeugs zu digitalisieren und ins Internet in eine sogenannte Restwertbörse einzustellen, u.a. um die Angaben des von dem Sachverständigen zugrunde gelegten Restwerts zu überprüfen. Die Versicherung kann von dem Sachverständigen wegen des Urheberrechtsverstoßes auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Urteil des OLG Hamburg vom 02.04.2008
5 U 242/07
OLGR Hamburg 2008, 821
WRP 2008, 1387
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