Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah in den veröffentlichten "Abstracts" keine Verletzung der Urheberrechte des Zeitungsverlags. Die gekürzten Texte hatten durchaus einen eigenständigen schöpferischen Gehalt, der in erster Linie in der erheblichen Komprimierung der Buchrezensionen lag. Ferner nutzten die Mitarbeiter des Internetdienstes beim Verfassen der "Abstracts" eigene Formulierungen, sodass ein hinreichender Unterschied zu den Buchrezensionen des klagenden Verlags bestand. In diesem Fall war es auch nicht zu beanstanden, wenn aus den Zeitungsrezensionen zitiert wurde, soweit den Redakteuren des Internetdienstes bei der wörtlichen Übernahme deskriptiver Begriffe kein Gestaltungsspielraum zur Verfügung stand.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 11.12.2007
11 U 75/06
u.a.
ZUM 2008, 233
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