Wie bei anderen grafischen und literarischen Werken ist es fraglich, ob ein Geschäftsbrief einen hinreichend schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt. Lässt sich ein solcher nach genauer Betrachtung erkennen, führt aber auch dies nur dann zu einem urheberrechtlichen Schutz, wenn ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen und der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials zu bejahen ist.
Urteil des LG München I vom 12.07.2006
21 O 22918/05
JurPC Web-Dok. 103/2007
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