Zum einen wurde durch die Darstellung der Karten das Urheberrecht des wahren Herstellers verletzt. Zum anderen erweckte die Wahrsagerin mit dem Copyright-Vermerk den unzutreffenden Eindruck, ihr stehe das Herstellerschutzrecht an den Spielkarten zu. Durch die unzulässige Nutzung des Schutzrechts konnte bei den Verbrauchern der Eindruck entstehen, dass die Kartenlegerin besondere "Macht über die Karten" besäße. Dabei war es für das Gericht unerheblich, dass Kartenlegen von der breiten Öffentlichkeit als irrationaler Aberglaube angesehen wird. Der Betreiberin der Internetseite wurde die weitere Verwendung der Kartenabbildungen untersagt.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.09.2008
I-20 U 123/08
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf
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