Der Inhaber einer Parfummarke hat daher keinen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn nach einer so genannten Duftvergleichsliste (potenzielle) Käufer die beanstandeten Produkte als - billigere - Nachahmungen der (bekannten) Markendüfte identifizieren.
Urteil des OLG Köln vom 14.10.2005
6 U 63/05
Pressemitteilung des OLG Köln
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