Ein Wettbewerbsverstoß wegen Abstellens eines Werbefahrzeugs liegt - so der Bundesgerichtshof - selbst dann nicht vor, wenn eine hierfür erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht vorliegt. Die Ordnungsvorschriften über die Erlaubnispflicht der Sondernutzung dienen nämlich ausschließlich dem Schutz der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit der öffentlichen Straße und nicht der Regelung des Verhaltens von Unternehmen im Wettbewerb.
Urteil des BGH vom 11.05.2006
I ZR 250/03
Pressemitteilung des BGH
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