Auf Klage des Interessenverbandes des Video- und Medienfachhandels in Deutschland (IVD) hat nun das Landgericht Frankfurt am Main dem Telekommunikationsunternehmen Arcor unter Androhung einer empfindlichen Ordnungsstrafe untersagt, innerhalb einer solchen Internet-Tauschbörse (hier Bitreactor) für sich zu werben. Eine derartige Ausnutzung illegaler Internetaktivitäten für eigene Werbung verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 09.10.2007
3-08 O
143/07
Pressemitteilung des LG Frankfurt/Main
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