Der Bundesgerichtshof sah die Sache jedoch anders. Zwar muss es ein Prominenter nicht hinnehmen, mit seinem Bild oder Namen in eine fremde Werbung eingebunden zu werden. Darin ist im Grunde ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu sehen. Dies ist allerdings dann hinzunehmen, wenn sich der andere - wie hier Sixt - auf das auch in der Werbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung berufen kann.
Die beanstandete Werbung war als Teil einer satirischen Auseinandersetzung des Autovermieters mit dem Rücktritt Lafontaines als einem aktuellen politischen Tagesereignis zu werten. Hierzu wurde lediglich eine neutrale Portraitaufnahme verwendet, die sich in Größe und Anordnung von den Portraitaufnahmen der weiteren fünfzehn Regierungsmitglieder nicht abhob. Da die Werbung auch nicht den Eindruck erweckte, dass der Politiker das angepriesene Produkt aktiv bewirbt, war die Marketingaktion rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht versagte Lafontaine
im Ergebnis die im Klageweg geforderte Entschädigung.
Urteil des BGH vom 26.10.2006
I ZR 182/04
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