Hierzu das Oberlandesgericht Köln: "Der Hersteller eines Produktes hat nicht als "Störer" für unrichtige Angaben über dieses Produkt in einer Fernseh-Shop-Verkaufssendung einzustehen, wenn die in der Sendung auftretenden Personen keine vertragliche Beziehung zu dem Hersteller haben und von ihm auch nicht beraten oder mit Informationsmaterial versehen worden sind. Der Produkthersteller haftet in einem solchen Falle auch nicht nach § 8 Abs. 2 UWG, wenn die in der Sendung angebotenen Waren von der die Verkaufsveranstaltung durchführenden Gesellschaft auf eigene Rechnung und im eigenen Namen veräußert werden."
Urteil des OLG Köln vom 25.11.2005
6 U 129/05
Pressemitteilung des OLG Köln
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