Das Kammergericht Berlin beurteilte die Werbung eines eBay-Anbieters als wettbewerbswidrig, der sein Angebot so gestaltete, dass dem Verbraucher beim Betrachten der Werbung vorrangig das Unterscheidungszeichen des Konkurrenten ins Auge springt und das Layout der vergleichenden Werbung nicht der Aufklärung des Verbrauchers dient, sondern als Blickfang verwendet wird. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass die durch Werbung bereits bekannte Marke in der für die Suchfunktion wesentlichen Artikelbezeichnung verwendet wird, um Interessenten anzulocken. Solche Werbung erfolgt - wie auch in diesem Fall - häufig durch eine "verneinende" Erwähnung der fremden, in der Regel ungleich bekannteren Marke (hier "medizinische Strecker, kein Penimaster oder Phallosan").
Beschluss des KG Berlin vom 04.03.2005
5 W 32/05
JurPC Web-Dok. 98/2005
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