Ausnahmsweise kann es für den Verletzten jedoch unzumutbar sein, die Gegenseite vor der Beantragung einer einstweiligen Verfügung erst noch abzumahnen, weil eine besondere Dringlichkeit besteht. Eine solche Eilbedürftigkeit ist etwa dann anzunehmen, wenn der in Rede stehende Wettbewerbsverstoß ohne die sofortige Erwirkung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr verhinderbar ist. Dies bejahte das Oberlandesgericht Saarbrücken für den Fall, dass die Versendung eines Werbeprospekts mit dem beanstandeten Inhalt nur durch eine sofortige gerichtliche Verfügung noch verhindert werden kann.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 14.07.2008
1 W 99/08 - 19
JurPC Web-Dok. 142/2008
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