Das Oberlandesgericht Frankfurt ruft zur Zurückhaltung bei derartigen Bagatellverstößen auf. Der Streitwert bei einem Wettbewerbsverstoß durch ein fehlendes Impressum nach § 6 TDG ist mit 5.000 Euro zu bemessen. Dies wird damit begründet, dass das Fehlen der Anbieterkennzeichnung nur bedingt geeignet ist, die geschäftlichen Belange der Mitbewerber zu beeinträchtigen, da die Kaufentscheidung eines Kunden durch das Fehlen des Impressums in der Regel nicht beeinflusst wird.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 17.08.2006
6 W 117/06
OLGR Frankfurt 2006, 976
JurPC Web-Dok. 130/2006
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