Die Rechtsprechung, der sich auch das Oberlandesgericht Oldenburg anschließt, lässt diesen Einwand jedoch von vornherein nicht zu, wenn durch den beanstandeten Verstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt werden.
Urteil des OLG Naumburg vom 09.12.2005
10 U 13/05
Pressemitteilung des OLG Naumburg
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