Stirbt ein auf Unterlassung verklagter Gewerbetreibender während des Unterlassungsverfahrens, geht die Wiederholungsgefahr nicht auf den Erben über, der den Betrieb fortführt. Auch wenn ein Wettbewerbsverstoß durch den verstorbenen Betriebsinhaber feststeht, ist die Unterlassungsklage gegen seinen Erben daher mangels Widerholungsgefahr unbegründet.
Urteil des BGH vom 16.03.2006
I ZR 92/03
BGHR 2006, 1258
ZAP 665/2006
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