Wiederholungsgefahr geht nicht auf Erben des Betriebs über

Wer gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt, kann von einem hierzu Berechtigten (Mitkonkurrent, Wettbewerbs- oder Verbraucherverband etc.) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, sofern Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer Wettbewerbsverstöße besteht.

Stirbt ein auf Unterlassung verklagter Gewerbetreibender während des Unterlassungsverfahrens, geht die Wiederholungsgefahr nicht auf den Erben über, der den Betrieb fortführt. Auch wenn ein Wettbewerbsverstoß durch den verstorbenen Betriebsinhaber feststeht, ist die Unterlassungsklage gegen seinen Erben daher mangels Widerholungsgefahr unbegründet.

Urteil des BGH vom 16.03.2006
I ZR 92/03
BGHR 2006, 1258
ZAP 665/2006

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