Der verwendete Text ist zwar insoweit zutreffend, als die Frist jedenfalls nicht vor dem Erhalt einer in Textform erfolgten Widerrufsbelehrung beginnt, er ist aber insofern falsch, weil nach § 312d Abs. 2 S. 1 BGB die Frist bei der hier streitigen Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger beginnt (§ 312d Abs. 2 BGB). Die verwendete Formulierung erweckt daher beim Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, die Widerrufsfrist werde zum Beispiel schon durch die in einer Bestätigungs-E-Mail enthaltene Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.10.2007
I-20 U 107/07
JurPC
Web-Dok. 15/2008
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