Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, nahm ein Unternehmerpaar an einem Geschäftsessen mit anschließender Musikveranstaltung teil. Einer der Geschäftsfreunde hatte den beiden zuvor ein Zimmer im ersten Obergeschoss des Gasthauses reserviert. Nach einer feuchtfröhlichen Veranstaltung entschloss sich das Paar gegen halb zwei in der Nacht zu Bett zu gehen. Sie legten sich hin, ohne zuvor das Bad aufzusuchen. Gegen vier Uhr morgens fand man die Frau bewusstlos und stark blutend auf der Steinterrasse im Erdgeschoss. Sie war während eines Toilettengangs fünf Meter tief aus dem Badezimmerfenster gestürzt. Die 39-Jährige erlitt schwere Kopfverletzungen und war lange in ärztlicher Behandlung. Für den Unfallzeitpunkt wurde bei ihr eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 Promille festgestellt.
Wie sich später zeigte, entsprach die Brüstungshöhe am Badezimmerfenster nicht ganz den baurechtlichen Vorschriften. Sie wurde um 2,5 Zentimeter unterschritten. Die fehlerhafte Fensterkonstruktion war dem Gasthausbetreiber Jahre zuvor bei der Übernahme des Betriebes nicht aufgefallen. Gleichwohl forderte die verunglückte Dame gerichtlich knapp 15.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz von ihm. Doch das LG Karlsruhe wies die Klage der Frau ab (Urt. v. 16.3.2007 – 3 O 250/06).
Zwar müsse ein Gasthausbetreiber seine Besucher stets im zumutbaren Maße vor Schäden bewahren, so das Gericht. Er müsse zudem mit alkoholisierten Gästen rechnen, weshalb an ihn ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab zu stellen sei. Dazu gehöre es auch, mit einer ausreichend hohen Fensterbrüstung Gleichgewichtsstörungen bei "leicht bis mittelmäßig" alkoholisierten Personen aufzufangen.
Doch trete der hier allenfalls geringfügige Sorgfaltspflichtverstoß - die Unterschreitung der vorgeschriebenen Höhe um 2,5 Zentimeter - aufgrund der Selbstgefährdung der "erheblich" alkoholisierten Dame vollständig zurück, so die Richter. Es sei offenkundig, dass ein Vollrausch mit 1,8 Promille Blutalkoholkonzentration nach der Lebenserfahrung zu irrationalen Handlungen führe und die Gefahr von Stürzen - auch über Geländer und Brüstungen - beträchtlich erhöhe. Somit habe die Frau ihren Fenstersturz ganz alleine zu verantworten.
Köln, den 30.10.2007 - Anwalt-Suchservice
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