Pensionszusage - Insolvenz

Gestaltung von Pensionszusagen - Insolvenz - Kapitaldeckung

Die häufigsten Probleme bei bestehenden Pensionszusagen sind auf die meistens unzureichende Kapitalrückdeckung zurückzuführen. Wenn aber zudem noch eine fehlerhafte Gestaltung des Pensionszusagetextes vorliegt,  nutzt die beste Rückdeckung nichts. Beinhaltet die Zusage z. B einen Widerrufsvorbehalt und  die finanzielle Situation des Unternehmens hat sich verschlechtert, besteht das Risiko, dass bei einer Betriebsprüfung die Pensionszusage zum Teil als verdeckte Gewinnausschüttung dargelegt werden kann. Das kann z. B. dazu führen, dass künftige Rückstellungen nicht mehr steuerwirksam sind.

Der in einer Zusage geregelte Widerrufsvorbehalt hinsichtlich der Verschlechterung der finanziellen Situation des Unternehmens,  ist ein gravierendes und weit verbreitetes Problem. Die Rückdeckung der Pensionszusage ist zwar an den Begünstigten verpfändet, aber im Falle einer Insolvenz des Unternehmens ungeschützt. Das heißt, der Insolvenzverwalter könnte sofort über die Rückdeckung verfügen.  

Bei der Gestaltung der Pensionszusagetexte ist unbedingt darauf zu achten, sowohl die arbeitsrechtlichen als auch die steuerlichen Belange grundsätzlich unter Einbeziehung eines Rechtsberaters und eines Steuerberaters  ausarbeiten zu lassen. Dadurch können z. B. auch von vornherein mögliche Fehlinterpretationen vermieden werden. Insbesondere im Interesse des Kunden aber auch des Beraters, sollte bei der Gestaltung eines Pensionszusagetextes  nicht auf Einbeziehung des Rechtsberaters verzichtet werden. Eine Pensionszusage, die Lücken in der Gestaltung aufweist, kann u. U. den Verlust des Pensionsanspruches und somit der ursprünglich gedachten Altersversorgung für den Pensionsberechtigten auslösen.

Inhalt - Ratgeber
Verzicht
Heubeck
Insolvenz
Autor

Für den Berater, der weder Rechtsberatung noch Steuerberatung leisten darf,  kann aus einer Fehlberatung in diesem Bereich ein nicht vorhersehbares finanzielles Risiko aus dem Haftungsanspruch des Kunden erwachsen, da er in der Regel keinen Berufsstand als Rechtsberater inne hat und daher ein möglicherweise entstandener Schaden nicht über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgedeckt ist.

  Kredite Vergleichen


Entsteht dem Kunden aufgrund der Fehlgestaltung seines Zusagetextes ein finanzieller Nachteil, besteht die Möglichkeit, dass der Kunde die Inanspruchnahme der Schadensersatzpflicht gegenüber dem seinerzeit Beratenden geltend macht. Selbst wenn der beratende Steuerberater (ohne Erlaubnis zur Rechtsberatung) ist, besteht diese Möglichkeit. Rechtsberatung ist eine erlaubnispflichtige Tätigkeit und der Rechtsberater ist über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgesichert.

Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wird daher eine Leistung ablehnen, wenn der Beratende keine entsprechende Erlaubnis vorweisen kann und der entstandene Schaden nicht in seinem Tätigkeitsfeld liegt.

Der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz würde sich also ausschließlich im Rahmen der privaten Haftung an die Berater richten. Durch eine derartige Inanspruchnahme kann ein Finanz- oder Steuerberater in ein unüberschaubares, privates finanzielles Desaster geraten.


Autor: Ralf Henn ist Mitautor des Buches "Pensionszusage - richtig gemacht" und Hans-Joachim Beck (Vors. Richter am FG Berlin).

  © SFBA – Ralf Henn   bei Finanztip.de
Finanztipps