Pensionszusage - Insolvenz
Gestaltung von Pensionszusagen - Insolvenz - Kapitaldeckung
Die häufigsten Probleme bei bestehenden Pensionszusagen sind auf die meistens unzureichende Kapitalrückdeckung
zurückzuführen. Wenn aber zudem noch eine fehlerhafte Gestaltung des
Pensionszusagetextes vorliegt, nutzt die beste Rückdeckung nichts. Beinhaltet
die Zusage z. B einen Widerrufsvorbehalt und die finanzielle Situation des
Unternehmens hat sich verschlechtert, besteht das Risiko, dass bei einer
Betriebsprüfung die Pensionszusage zum Teil als verdeckte Gewinnausschüttung dargelegt
werden kann. Das kann z. B. dazu führen, dass künftige Rückstellungen nicht
mehr steuerwirksam sind.
Der in einer Zusage geregelte
Widerrufsvorbehalt hinsichtlich der Verschlechterung der finanziellen Situation
des Unternehmens, ist ein gravierendes und weit verbreitetes Problem. Die
Rückdeckung der Pensionszusage ist zwar an den Begünstigten verpfändet, aber im
Falle einer Insolvenz des Unternehmens ungeschützt. Das heißt, der
Insolvenzverwalter könnte sofort über die Rückdeckung verfügen.
Bei der Gestaltung der
Pensionszusagetexte ist unbedingt darauf zu achten, sowohl die
arbeitsrechtlichen als auch die steuerlichen Belange grundsätzlich unter
Einbeziehung eines Rechtsberaters und eines Steuerberaters ausarbeiten zu
lassen. Dadurch können z. B. auch von vornherein mögliche Fehlinterpretationen
vermieden werden. Insbesondere im Interesse des Kunden aber auch des Beraters,
sollte bei der Gestaltung eines Pensionszusagetextes nicht auf Einbeziehung des
Rechtsberaters verzichtet werden. Eine Pensionszusage, die Lücken in der
Gestaltung aufweist, kann u. U. den Verlust des Pensionsanspruches und somit
der ursprünglich gedachten Altersversorgung für den Pensionsberechtigten auslösen.
Für den Berater, der weder
Rechtsberatung noch Steuerberatung leisten darf, kann aus einer Fehlberatung
in diesem Bereich ein nicht vorhersehbares finanzielles Risiko aus dem
Haftungsanspruch des Kunden erwachsen, da er in der Regel keinen Berufsstand
als Rechtsberater inne hat und daher ein möglicherweise entstandener Schaden
nicht über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgedeckt ist.
Entsteht dem Kunden aufgrund
der Fehlgestaltung seines Zusagetextes ein finanzieller Nachteil, besteht die
Möglichkeit, dass der Kunde die Inanspruchnahme der Schadensersatzpflicht
gegenüber dem seinerzeit Beratenden geltend macht. Selbst wenn der beratende
Steuerberater (ohne Erlaubnis zur Rechtsberatung) ist, besteht diese
Möglichkeit. Rechtsberatung ist eine erlaubnispflichtige Tätigkeit und der
Rechtsberater ist über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
abgesichert.
Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wird daher eine Leistung ablehnen, wenn
der Beratende keine entsprechende Erlaubnis vorweisen kann und der entstandene
Schaden nicht in seinem Tätigkeitsfeld liegt.
Der Anspruch des Kunden auf
Schadensersatz würde sich also ausschließlich im Rahmen der privaten Haftung an
die Berater richten. Durch eine derartige Inanspruchnahme kann ein Finanz- oder
Steuerberater in ein unüberschaubares, privates finanzielles Desaster geraten.
Autor: Ralf Henn ist Mitautor des Buches
"Pensionszusage
- richtig gemacht" und Hans-Joachim Beck (Vors. Richter am FG Berlin).
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