Pensionszusage - Geschäftsführer

Risiko: Verzicht und Wiederbeschaffungswert bei Pensionszusage
Bestehende Pensionszusagen sind häufig zu Pensionsbeginn nicht ausreichend ausfinanziert. Dieses Problem beruht auf der fehlenden Liquidität der Unternehmen, um die Pensionszusagen, z.B. im Falle einer  Veräußerung, abzufinden. Im Mittelstand ist bei einem beabsichtigen Unternehmensverkauf die Abfindung der Pensionszusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer oft der einzige Weg, um die Übernahme für den Erwerber attraktiv zu machen. In der Regel ist ein Erwerber nicht bereit, die Pensionszusage zu übernehmen. Zum einen ist meistens das dafür erforderliche  Kapital nicht vorhanden und zum anderen müsste der Erwerber  zusätzlich noch das Risiko tragen, dass eine Inanspruchnahme der Pension länger als statistisch vorgesehen (Langlebigkeitsrisiko) zu erwarten wäre.

Dadurch, dass im Unternehmen keine oder keine ausreichende Rückdeckung vorhanden ist und keine freie Liquidität zur Verfügung steht, hat der pensionsberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer eigentlich nur die Möglichkeit auf seine Pensionszusage ganz oder teilweise zu verzichten.

Was bedeutet der Verzicht auf Pensionszusagen in der Praxis?
Gemäß dem BFH-Urteil aus 1997 handelt es sich bei einem Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Pensionszusage um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit  und bei der GmbH um eine verdeckte Einlage. Dieses Urteil greift allerdings nur dann, wenn die Werthaltigkeit des Anspruchs gegeben ist. Das bedeutet, das Firmenvermögen müsste ausreichen, um die Pensionsverpflichtung zu bedienen.

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Verzicht
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Gemäß dem BFH-Urteil aus 1997 ist weiterhin zu beachten, dass bei einem Verzicht vom Gesellschafter-Geschäftsführer der damit verbundene steuerpflichtige Zufluss nicht nach dem Teilwertverfahren, sondern nach dem Wiederbeschaffungswert zu ermitteln ist.

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Unter Wiederbeschaffungswert versteht man z.B. den Einmalbeitrag, den der Gesellschafter-Geschäftsführer bei Pensionsbeginn in eine sofortbeginnende Rentenversicherung einzahlen müsste, um seine Pensionszahlungen zu finanzieren. Die Problematik, die sich daraus ergibt, liegt darin, dass Versicherungen mit aktuellen Kapitalmarkterträgen und neueren Sterbetabellen kalkulieren. Dadurch liegt der Wiederbeschaffungswert deutlich über der im Unternehmen gebildeten Rückstellung und eventuell angesparter Kapitalrückdeckung.

Fallbeispiel:
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer muss bei Unternehmensverkauf seine Pensionszusage in Höhe von € 3.000.-- monatlich (ohne Witwenrente) abfinden: In dem Unternehmen wurden Rückstellungen in Höhe von ca. € 350.000,-- (Heubeck´sche Tabellen) gebildet und Kapital ist nur in gleicher Höhe vorhanden.

Gemäß dem BFH-Urteil aus 1997 besteht seitens des Gesellschafter-Geschäftsführer aber ein Anspruch aus der Pensionszusage in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Dieser liegt je nach aktuellen Versicherungstarifen jedoch bei ca. € 540.000,--. Bei einem Verzicht auf die Pensionszusage würde das bedeuten, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ca. € 540.000,-- als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit privat zu versteuern hat. Der Zufluss beträgt allerdings nur € 350.000,--. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer würden somit, bei einem Steuersatz von nur ca. 30%, netto nur ca. € 188.000,-- verbleiben. Um sich die privat gewünschte Altersversorgung zu sichern, reicht dieser Betrag keinesfalls aus.

Laut BFH-Urteil führt der Verzicht in Höhe von € 190.000,-- (Wiederbeschaffungswert minus erhaltener Betrag) in der GmbH zu einer verdeckten Einlage. Durch den Verzicht auf die Pensionszusage ergibt sich eine Erhöhung des Grundkapitals des Unternehmens um € 190.000,-- und der steuerpflichtige Veräußerungserlös des Gesellschafter-Geschäftsführers wird um diesen Betrag vermindert. Aufgrund der nun weniger zu zahlenden Steuern auf den Gewinn aus der Unternehmensveräußerung reduziert sich manchmal der negative Effekt des Verzichtes. Das reicht aber meistens nicht aus, um die negativen Folgen des  Verzichts auszugleichen. Oft ist der Veräußerungserlös bei vielen mittelständischen Unternehmen niedriger, als die verdeckte Einlage. Der Steuerspareffekt der durch die Minderung des Veräußerungsgewinns entsteht, gleicht die Steuerzahlung auf den Wiederbeschaffungswert meist nicht aus.

Die Pensionsabfindung unterliegt der steuerlichen Fünftelung, was einen Ausgleich des negativen Effektes fast ebenso unmöglich macht.

Aus der Erfahrung ist dieses Fallbeispiel schon fast als Idealfall zu betrachten. Viele Unternehmen haben höhere Rückstellungen gebildet und kein Kapital zur Verfügung. In vielen Fällen ist auch keine entsprechende Rückdeckung der Pensionszusage vorhanden.

Im Extremfall stellt sich das Fallbeispiel so dar: Das Unternehmen (GmbH) hat keine Kapitalrückdeckung und somit hat der Gesellschafter-Geschäftsführer keinen Zufluss, dennoch muss er privat ca. € 540.000,-- versteuern. Durch diesen Verzicht steigt das Grundkapital des Unternehmens um € 540.000,--. Fraglich ist jedoch, ob ein so hoher Verkaufserlös erzielt werden kann, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Reduzierung des steuerpflichtigen Verkaufserlöses einen Vorteil hat.

Auf diesen Verzicht müsste der Unternehmer in diesem Fall bei einem Steuersatz von nur 30% ca. € 162.000,-- Steuern zahlen. Um nicht mehr zahlen zu müssen, als dem Unternehmer zufließt, müsste er mehr als € 162.000,-- für sein Unternehmen erzielen. Hierbei ist zu beachten, dass bei einem Veräußerungserlös in dieser Höhe nicht nur sein Unternehmen verkauft wurde, sondern dass er auch kein Kapital für seine Altersversorgung zur Verfügung hat.

Anmerkung: Liegt der Veräußerungsgewinn unter dem Grundkapital des Unternehmens entsteht dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein privater steuerlicher Veräußerungsverlust. Dadurch wird unter Umständen die private Steuerzahlung auf den Verzicht vermindert. Angesichts der komplexen Materie erfordert dieses Thema eine separate Erläuterung.

Diese Verzichtsregelung greift nicht im Falle einer Insolvenz oder bei fehlender Werthaltigkeit der Pensionszusage. Hierbei ist zu beachten, dass dadurch lediglich eine hohe Steuerzahlung ohne Zufluss vermieden wurde. Eine Altersversorgung ist jedoch nicht vorhanden.

Autor: Ralf Henn ist Mitautor des Buches "Pensionszusage - richtig gemacht" und Hans-Joachim Beck (Vors. Richter am FG Berlin).

  © SFBA – Ralf Henn   bei Finanztip.de
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