Der BGH legt fest,wann längere Fristen für die Annahme von Vertragsangeboten in AGB zulässig sind. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung die folgende Regelung für die Annahme von Kaufvertragsangeboten beim Möbelkauf für unwirksam erachtet:
Der Käufer ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt.
Der BGH sieht in der Vereinbarung einer dreiwöchigen Annahmefrist einen Verstoß gegen § 10 Nr. 1 AGBG, weil die Frist von drei Wochen -jedenfalls beim Möbelkauf- unangemessen lang sei. Entscheidend bei der Frage, welche Frist angemessen ist, ist die Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung der für den Vertragsgegenstand typischen Umstände. Die Entscheidung hat also über den Möbelhandel hinaus grundsätzliche Bedeutung, da sich die Verwender praktisch in allen AGB recht großzügige Annahmefristen vorbehalten.
Entscheidend für die Wirksamkeit einer Annahmefrist ist, daß der Verwender ein berechtigtes Interesse an solch großzügiger Frist hat. Muß er etwa zunächst einmal eine Bonitätsprüfung des Kunden durchführen oder aber aufgrund des Umfanges oder der spezifischen Eigenarten des Kaufgegenstandes diesen individuell anfertigen lassen, mag eine Frist von zwei bis drei Wochen angemessen sein. Für den Möbelhandel wird grundsätzlich eine dreiwöchige Annahmefrist als angemessen erachtet. In anderen Branchen, in denen die Lieferbarkeit in kürzerer Zeit festgestellt werden kann, dürfte die Frist nicht mehr angemessen, sondern zu lang sein.
Nach Auffassung des BGH ist aber grundsätzlich zu differenzieren: Nur für solche Waren, die der Verwender nicht im Lager vorrätig hat, darf er sich eine längere Annahmefrist vorbehalten. Für sogenannte Lagerware darf dagegen allenfalls solche Frist vorgesehen werden, die der Verwender benötigt, um z.B. die Bonität des Kunden zu prüfen, wenn solche Bonitätsprüfung überhaupt üblicherweise durchgeführt wird. Man wird deshalb sagen können, daß im Regelfall eine einwöchige Annahmefrist ausreicht und eben nur in den Fällen, in denen die Ware nicht im Lager vorhanden und zunächst festgestellt werden muß, ob sie überhaupt lieferbar ist, eine längere Annahmefrist angemessen und damit zulässig sein kann.
Verwender von AGB müssen daher bei ihren Annahmefristen in jedem Fall zwischen vorrätiger und zu bestellender Ware differenzieren, um nicht Gefahr zu laufen, daß ihre Annahmeklausel insgesamt als unwirksam erachtet wird. Aufgrund des vorliegenden BGH-Urteiles hat es bereits Abmahnungen von Verbraucherschutzverbänden wegen der Verwendung von Klauseln gegeben, die solche Differenzierung nicht aufweisen. Ratsam ist daher eine umgehende Überprüfung der eigenen AGB und ggf. eine Anpassung an diese neue BGH-Rechtsprechung.
Reinhard Mielke, 02.01.2002
| RA-Kanzlei Merleker & Mielke bei Finanztip.de Keine Haftung. |
|
|
|
|