Rechtzeitige Information der Aktionäre vor Hauptversammlung

Ist beabsichtigt, in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) den Aktionären einen Vertrag über den Verkauf eines Unternehmensteils oder eines Tochterunternehmens zur Abstimmung vorzulegen, muss die AG den Aktionären bereits in der Einladung zur Hauptversammlung den wesentlichen Inhalt des Vertrags bekannt geben. Unterbleibt dies, sind die Aktionäre zur Anfechtung der Beschlussfassung in Bezug auf den Unternehmenskaufvertrag berechtigt.

Urteil des LG Frankfurt/Main vom 26.01.2005
3-05 O 106/04
Pressemitteilung des LG Frankfurt/Main

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