Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass sich der Händler nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann (3 U 173/00). Er habe nämlich vorsätzlich seine Pflichten verletzt und arglistig gehandelt, indem er dem Kunden verschwieg, dass bei dem Wagen nur eine sehr oberflächliche Sichtprüfung durchgeführt worden war. Von einem Gebrauchtwagenhändler mit Werkstatt könne man zumindest eine gründliche Sichtprüfung des Fahrzeugs erwarten. Dies habe der Händler offenkundig versäumt, denn es habe einige Anhaltspunkte für Vorschäden gegeben.
Dies hätte weitere Untersuchungen nach sich ziehen müssen, um den Umfang der Schäden festzustellen und Kaufinteressenten korrekt informieren zu können. Um Bagatellen handle es sich jedenfalls nicht: Die Blechschäden habe man nicht einwandfrei behoben, die Nachlackierung lasse zu wünschen übrig. Auch mit dem Hinweis auf die vor dem Verkauf erfolgte DEKRA- und TÜV-Prüfung konnte sich der Händler nicht aus der Verantwortung stehlen. Denn dort wird bekanntermaßen nur die technische Sicherheit geprüft, Lack- und Blechschäden interessieren in der Regel nicht. Also musste der Händler den Wagen zurücknehmen und den Kaufpreis wieder herausrücken.
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