Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies die Klage der Eltern ab (4 U 22/00). Selbstverständlich müsse der Hersteller eines industriellen Erzeugnisses die Verbraucher vor den Gefahren warnen, die bei unsachgemäßer oder allzu sorgloser Verwendung des Produkts entstünden. Hier gehe es aber um den bewussten Missbrauch eines Produkts als Rauschmittel, der mit dessen eigentlicher Zweckbestimmung überhaupt nichts zu tun habe. Produzenten seien nicht verpflichtet, über alle erdenklichen Formen des Missbrauchs ihrer Produkte aufzuklären. Eher im Gegenteil - könnte so ein Hinweis doch geradezu Anreiz sein, den 'Kick' einmal auszuprobieren. Der tragische Todesfall sei nicht dem Unternehmen anzulasten, so das OLG. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Hersteller nun auf den Gasfläschchen den Hinweis gebe: 'Darf nicht eingeatmet werden.'
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