Feuerzeuggas geschnüffelt - Jugendlicher tot: Muss Hersteller von Feuerzeug-Nachfüllflaschen Schmerzensgeld an Eltern zahlen?

Einen besonderen 'Kick' wollte sich ein 13-jähriger Junge verschaffen. Monatelang sprühte er Feuerzeuggas auf Kleidungsstücke und 'schnüffelte', um sich zu berauschen. Eines Tages fand man ihn tot auf einer öffentlichen Toilette. Die eingesogenen Dämpfe hatten zum Atemstillstand geführt. Die Eltern suchten einen Schuldigen: Der Hersteller der Gasnachfüllflaschen für Feuerzeuge habe es versäumt, auf den Packungen Warnhinweise anzubringen. Er hätte darauf aufmerksam machen müssen, wie gefährlich es sei, die Gase einzuatmen. Deshalb sollte der Produzent die Beerdigungskosten tragen und Schmerzensgeld zahlen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies die Klage der Eltern ab (4 U 22/00). Selbstverständlich müsse der Hersteller eines industriellen Erzeugnisses die Verbraucher vor den Gefahren warnen, die bei unsachgemäßer oder allzu sorgloser Verwendung des Produkts entstünden. Hier gehe es aber um den bewussten Missbrauch eines Produkts als Rauschmittel, der mit dessen eigentlicher Zweckbestimmung überhaupt nichts zu tun habe. Produzenten seien nicht verpflichtet, über alle erdenklichen Formen des Missbrauchs ihrer Produkte aufzuklären. Eher im Gegenteil - könnte so ein Hinweis doch geradezu Anreiz sein, den 'Kick' einmal auszuprobieren. Der tragische Todesfall sei nicht dem Unternehmen anzulasten, so das OLG. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Hersteller nun auf den Gasfläschchen den Hinweis gebe: 'Darf nicht eingeatmet werden.'


Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. März 2001 - 4 U 22/00

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