Mit der EU-Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (abrufbar bei EUR-Lex bzw. als Deeplink zum europäischen Zahlungsbefehl) ist die Durchführung eines europäisches Mahnverfahrens deutlich erleichtert worden. Kann ein grenzüberschreitendes Mahnverfahren nicht durchgeführt werden, so bleibt nur der umständliche und teure Klageweg. In der Regel ist dafür auch ein Rechtsbeistand aus dem anderen Staat hinzuziehen. Der Gläubiger ist nicht auf das Mahnverfahren angewiesen, sondern kann stattdessen seine Forderung in einem zivilrechtlichen Klageverfahren verfolgen.
Das Europäische Mahnverfahren ermöglicht es dem Gläubiger, EU-weit mit Ausnahme von Dänemark, mit einheitlichen Formularen eine grenzüberschreitende Forderungstitulierung zu erreichen. Es ist lediglich eine Zustellung erforderlich. Die Wahl dieses Mahnverfahrens ist immer dann sinnvoll, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht begleichen wird oder die Verjährung der Forderung gehemmt werden soll. Die Formblätter sind dazu standardisiert worden und dienen der Erstellung – ähnlich wie beim deutschen Mahnverfahren – eines Europäischen Zahlungsbefehls. Erfolgt kein Einspruch des Antraggegners, kann der Zahlungsbefehl – ohne weitere Formalitäten – in allen Mitgliedstaaten vollstreckt werden.
| Mahnrecht - Mahnverfahren |
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- Außergerichtliches Mahnrecht - Gerichtliches Mahnverfahren - Auslandsmahnverfahren - Zwangsvollstreckung - Lohnpfändung |
Für die Prüfung der Zuständigkeit beim Auslandsmahnverfahren kommt es auf die Ansässigkeit der Parteien an. Wenn der Schuldner sich in Deutschland befindet und der Gläubiger seinen Wohnsitz (Sitz) im Ausland hat, ist nach § 689 Abs.2 ZPO das Amtsgericht Wedding (in Berlin) ausschließlich zuständig.
Hat der Schuldner seinen Wohnsitz (Sitz) im Ausland und der Gläubiger in Deutschland, so richtet sich die Zuständigkeit nicht nach dem Wohnsitz (Sitz) des Gläubigers, sondern nach dem Amtsgericht, das für ein streitiges Verfahren zuständig sein würde (§ 703d Abs. 2 ZPO). Das deutsche Gericht ist zuständig, wenn zwischen den Parteien ein deutscher Gerichtsstand oder ein deutscher Erfüllungsort vereinbart und mit dem anderen Staat die Zustellung eines Mahnbescheids vereinbart wurde.
Um ein Mahnverfahren im Ausland praktisch durchführen zu können, ist in der Regel eine landessprachkundige "Vor-Ort-Betreuung" erforderlich. Hinzu kommen zumeist noch Übersetzungskosten und höhere Zustellungskosten. Wegen des höheren Zeitaufwandes an Zeit und Geld lohnt sich ein grenzüberschreitendes Mahnverfahren zumeist nur dann, wenn bei dem Schuldner auch ausreichend Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist. Vorzuziehen ist auf jeden Fall der Zugriff auf eventuell inländisches Vermögen des Schuldners, in das vollstreckt werden könnte.
Der Schuldner kann beim Ursprungsgericht einen Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegen. In diesem Fall wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaates als Zivilprozess weitergeführt. Wird kein Einspruch innerhalb der vorgegebenen Frist eingelegt, ist der Zahlungsbefehl vollstreckbar.
Mehr Informationen zum Auslandsmahnverfahren
Das Bundesministerium der Justiz erklärt auf ihrer Website den Inhalt des "Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung". Die IHK Berlin hat auf ihrer Website eine PDF-Datei, in der die wesentlichen Punkte des Auslandsmahnverfahrens zusammengefasst werden.
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