Waschmaschinenverkäufer gerät vor Gericht ins Schleudern

Wer im Internet Waren verkauft, unterliegt den gleichen Pflichten wie ein Anbieter im herkömmlichen Laden. So muss ein Internetverkäufer ebenso wie ein Ladenverkäufer bei den von ihm zum Verkauf angebotenen Waschmaschinen die Schleuderwirkungsklasse angeben. Tut er dies nicht, handelt er wettbewerbswidrig, so das Oberlandesgericht Hamm am 11. März 2008 (AZ: 4 U 139/07).

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall vertrieb der Verkäufer über das Internet Waschmaschinen, ohne eine Aussage über die "Schleuderwirkungsklasse" zu treffen. Nach Ansicht eines Mitbewerbers handelte er wettbewerbswidrig, da die Schleuderwirkungsklasse wesentlich für die Qualität sei und damit auch eine Aussage über den Preis treffe.

Den Verkauf ohne die Angaben hat ihm nun das Gericht verboten. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben müssten beim Angebot von Waschmaschinen die Schleuderwirkungsklasse des Geräts sowie bestimmte Erläuterungen hierzu angegeben werden. Die Erläuterungen zur Schleuderwirkungsklasse "Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)" enthielten den Hinweis, dass die Schleuderwirkung einer Waschmaschine von großer Bedeutung für den Energieverbrauch eines anschließend eingesetzten Wäschetrockners ist.

Ein Trockner verbraucht nur weniger als die Hälfte der Energie, wenn die Wäsche zuvor statt in einer Waschmaschine mit der Schleuderwirkungsklasse G in einer mit der Klasse A gewaschen wurde.  Diese Hinweispflichten gelten angesichts der wachsenden Bedeutung des Internetversandhandels auch beim Verkauf im Internet. Ein Internetverkäufer sei nicht weniger schutzwürdig als ein Ladenverkäufer.


Deutscher Anwaltverein bei Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps