Unfall an unzureichend abgesicherter Baustelle

Die einem Subunternehmer im Tiefbau obliegende Verkehrssicherungspflicht endet nicht mit der Beendigung seiner Tätigkeit und dem Abzug von der Baustelle. Er muss die von ihm geschaffene Gefahrenquelle sichern, indem er entweder selbst für eine dauerhafte Absicherung während seiner Abwesenheit sorgt oder die Verantwortung jemand anderem überträgt.

Stürzt ein Fahrradfahrer an einer von dem Subunternehmer unzureichend abgesicherten Baustelle, haftet dieser für den entstandenen Schaden.

Urteil des OLG München vom 12.01.2005
7 U 3820/04
OLGR München 2005, 155

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