Die formale Position

Mit der formalen Position des Geschäftsführers einer GmbH muss eigentlich die Prüfung seiner sozialen Absicherung beginnen, denn die Risiken, die er beruflich trägt, bedeuten eine Gefährdung seiner Existenz. Diese Risiken darzustellen, muss einem anderen Referat vorbehalten bleiben.

Der Geschäftsführer einer GmbH steht zur GmbH in einer Doppelbeziehung:

·      Er ist tätig "als Angestellter" der GmbH aufgrund eines Geschäftführervertrages gegen Entgelt.

·      Er ist aber gleichzeitig auch Vertreter der GmbH, also Organ, gleichzeitig in dieser Funktion tätig als derjenige, der anderen Arbeit gibt, also als Arbeitgeber.

Aus dieser Zwitterfunktion heraus folgen die für den Geschäftsführer einer GmbH typischen Rechte und Pflichten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.

Als Angestellter der GmbH ist er den vertraglichen und gesetzlichen Arbeiternehmerpflichten unterworfen. Er kann andererseits als Angestellter alle Rechte aus seinem Anstellungsvertrag und einschlägigen Gesetzesbestimmungen für sich geltend machen.

Diese Rechte sind freilich eingeschränkt, weil der Geschäftsführer einer GmbH kein sozial abhängiger Arbeitnehmer ist. Erist deshalb nicht den arbeitsrechtlichen Vorschriften, sondern den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unterworfen. Er kann sich nicht auf die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung vom 30.04.1938, nicht auf das Betriebsverfassungsgesetz, nicht auf das Kündigungsschutzgesetz, nicht auf das Schwerbehindertengesetz berufen. Kurz: Er ist in erster Linie Arbeitgeber.

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