Mit der formalen Position des Geschäftsführers einer GmbH muss eigentlich die Prüfung seiner sozialen Absicherung beginnen, denn die Risiken, die er beruflich trägt, bedeuten eine Gefährdung seiner Existenz. Diese Risiken darzustellen, muss einem anderen Referat vorbehalten bleiben.
Der
Geschäftsführer einer GmbH steht zur GmbH in einer Doppelbeziehung:
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Er
ist tätig "als Angestellter" der GmbH aufgrund eines
Geschäftführervertrages gegen Entgelt.
·
Er
ist aber gleichzeitig auch Vertreter der GmbH, also Organ, gleichzeitig in
dieser Funktion tätig als derjenige, der anderen Arbeit gibt, also als
Arbeitgeber.
Aus dieser Zwitterfunktion heraus folgen die für den
Geschäftsführer einer GmbH typischen Rechte und Pflichten auf dem Gebiet des
Arbeitsrechts.
Als Angestellter der GmbH ist er den vertraglichen
und gesetzlichen Arbeiternehmerpflichten unterworfen. Er kann andererseits als
Angestellter alle Rechte aus seinem Anstellungsvertrag und einschlägigen
Gesetzesbestimmungen für sich geltend machen.
Diese Rechte sind freilich eingeschränkt, weil der
Geschäftsführer einer GmbH kein sozial abhängiger Arbeitnehmer ist. Erist
deshalb nicht den arbeitsrechtlichen Vorschriften, sondern den einschlägigen
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unterworfen. Er kann sich nicht auf
die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung vom 30.04.1938, nicht auf das
Betriebsverfassungsgesetz, nicht auf das Kündigungsschutzgesetz, nicht auf das
Schwerbehindertengesetz berufen. Kurz: Er ist in erster Linie Arbeitgeber.
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