Die Gehaltsvorstellung

Wichtigster Punkt der Betrachtung des Anstellungsvertrages ist - insbesondere aus der Sicht des Geschäftsführers - die Gehaltsvorstellung. Das gilt für den Fremdgeschäftsführer wie für den Gesellschafter-Geschäftsführer.

Der Geschäftsführer einer GmbH wird grundsätzlich nur gegen Entgelt tätig. Das folgt aus § 612 BGB, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn eine Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Diese Frage kann relevant werden, wo die GmbH Tochtergesellschaften bildet oder sich

mehrheitlich an anderen Gesellschaften beteiligt und die Gesellschafter vom Geschäftsführer derMutter erwarten, dass er - so nebenbei - auch die Geschäfte der Tochterunternehmungen und / oder Beteiligungsgesellschaften führt.

Es ist dringend zu raten, bei Beginn solcher Gespräche auf schriftliche Fixierung der Vergütung Wert zu legen.

Wie bei allen Verträgen gilt auch hier: Man braucht sie erst im Konfliktfall, und dann entfalten sie ihre Qualität.

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