Wichtigster Punkt der
Betrachtung des Anstellungsvertrages ist - insbesondere aus der
Sicht des Geschäftsführers - die Gehaltsvorstellung. Das gilt für den
Fremdgeschäftsführer wie für den Gesellschafter-Geschäftsführer.
Der Geschäftsführer einer GmbH wird grundsätzlich
nur gegen Entgelt tätig. Das folgt aus § 612 BGB, wonach eine Vergütung als
stillschweigend vereinbart gilt, wenn eine Dienstleistung den Umständen nach
nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Diese Frage kann relevant
werden, wo die GmbH Tochtergesellschaften bildet oder sich
mehrheitlich an anderen
Gesellschaften beteiligt und die Gesellschafter vom Geschäftsführer derMutter
erwarten, dass er - so nebenbei - auch die Geschäfte der Tochterunternehmungen
und / oder Beteiligungsgesellschaften führt.
Es ist dringend zu raten, bei Beginn solcher
Gespräche auf schriftliche Fixierung der Vergütung Wert zu legen.
Wie bei allen Verträgen gilt
auch hier: Man braucht sie erst im Konfliktfall, und dann entfalten sie ihre
Qualität.
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