Die Berufsgenossenschaften haben qua Gesetz die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. So heißt es im § 14 SGB VII: Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen.
Bei den Berufsgenossenschaften handelt es sich um Sozialversicherungsträger, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit einer Selbstverwaltung organisiert sind. Sie finanzieren sich im Wesentlichen aus Beiträgen der ihnen durch Pflichtmitgliedschaft zugewiesenen Unternehmen.
Nach § 3 SGB VII dürfen Berufsgenossenschaften eine Pflichtversicherung kraft Satzung für Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten bzw. Lebenspartner erheben. Der § 4 SGB VII regelt die Versicherungsfreiheit. Danach besteht eine Versicherungsfreiheit im wesentlichen nur für frei selbstständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker.
Es ist somit der jeweiligen Berufsgenossenschaft freigestellt, in der Satzung zu bestimmen, ob auch die Unternehmer und ihre im Unternehmen außerhalb eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner versicherungspflichtig sind oder nicht. Diese Ermächtigung zur Einführung einer Versicherungspflicht kraft Satzung nutzen die Berufsgenossenschaften ganz unterschiedlich. So machen auch viele Berufsgenossenschaften hiervon keinen Gebrauch und haben daher auch keine Versicherungspflicht kraft Satzung eingeführt. Folge: Bei diesen Berufsgenossenschaften sind die Unternehmer nicht pflichtversichert. Sie können sich aber natürlich freiwillig versichern.
Fazit: Es ist der jeweiligen Berufsgenossenschaft freigestellt ist, in der Satzung zu bestimmen, ob auch die Unternehmer und ihre im Unternehmen außerhalb eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner versicherungspflichtig sind oder nicht. Die Unternehmer müssen sich danach erkundigen, ob und welche Berufsgenossenschaft für sie zuständig ist und ob es eine Pflichtversicherung gibt oder ggf. Versicherungsfreiheit besteht. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website der IHK Ostbrandenburg.
|
|