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Sachverhalt: Arbeitnehmer verliert rund 90% seiner betrieblichen Altersversorgung
Anna M. (Name geändert) hatte ihren Arbeitgeber gebeten, für Sie einen Teil Ihres Gehaltes in einer betrieblichen Altersversorgung anzulegen (Entgeltumwandlung). Nachdem 6.230 Euro binnen dreier Jahre in ein betriebliches Versorgungswerk vom Arbeitgeber überwiesen waren endete das Arbeitsverhältnis. Das betriebliche Versorgungswerk teilte mit, dass 639 Euro von "ihrem umgewandelten Gehalt" noch da waren – der Rest war für Kosten (z.B. Provisionen) verbraucht.
Vor dem Landesarbeitsgericht München wurde der Arbeitgeber verurteilt, der Mitarbeiterin die fehlenden 90% (abermals) als Lohn zu bezahlen. Für den Arbeitgeber wird diese "Erfahrung mit dem Finanzvertrieb" jedoch durch Abgaben noch teurer werden, denn es fällt noch Sozialversicherung an, die nach drei Monaten dem Mitarbeiter nicht mehr rückwirkend belastet werden kann. Der Arbeitgeber sah vornehmlich den 20%-Abgabenvorteil bei der betrieblichen Vorsorge – über das Risiko 120% und mehr am Ende per Saldo "drauf zu zahlen" war er nicht beraten worden.
Arbeitgeber in der Haftungsfalle (Entgeltumwandlung - Ausfallhaftung)
Die Entscheidung des Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 15.03.2007, Az. 4 Sa 1152106) betrifft jeden Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionszusage, Pensionsfonds, Pensionskasse, rückgedeckte Unterstützungskasse). Sind nicht zu jedem Zeitpunkt in etwa die Summe der einbezahlten Beiträge vorhanden, steht der Arbeitgeber in der Ausfallhaftung bei Entgeltumwandlung. Die Vereinbarungen mit den Mitarbeitern und dem Träger der betrieblichen Altersversorgung sind schlicht unwirksam – daher kommt eine doppelte Rückabwicklung in Betracht.
Arbeitsrecht schlägt Versicherungsrecht
Im Versicherungsvertrag kann legal gut die Hälfte der Beiträge für Abschluskosten in den ersten Jahren kalkuliert sein – nach dem Arbeitsrecht ist dies wegen der verschuldensunabhängigen Fürsorgepflicht als Arbeitgeber und dem Gebot der Wertgleichheit unmöglich. Die Arbeitgeberhaftung kann nicht durch "Mitarbeiter-Aufklärung" beseitigt werden.
Mitarbeiter können, spätestens wenn sie aus dem Betrieb ausscheiden, den Arbeitgeber auf Zahlung einer fehlenden Wert-Differenz verklagen. Betriebsräte können einen Wirtschaftsausschuß zur Sanierung bestellen. Auch Tarifverträge enthalten insoweit nichtige Vorschriften. Klarheit bringt dem Arbeitgeber, ob er zu den Betroffenen gehört, oft nur das Gespräch mit einem unabhängigen Aktuar (z.B. pkv-gutachter.de).
Arbeitgeber als uneigennütziger Treuhänder
Bei der Entgeltumwandlung kommt dem Arbeitgeber die Rolle eines "uneigennützigen Treuhänders" (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.1992) zu, also die Pflicht, sich im Interesse der Mitarbeiter ein günstiges Angebot auszusuchen. Die im Zeitablauf wachsende Arbeitgeberhaftung kann eine Bilanzberichtigung nahelegen.
Manches Versorgungswerk scheute insbesondere in der Vergangenheit nicht davor zurück, die Arbeitgeber mit Unwahrheiten zu beruhigen: Dem Arbeitgeber wurden oft die Kosten nebst Haftungsfolgen gerade in den ersten 10-20 Jahren von nicht wenigen Versorgungswerken verschwiegen: Haftungsansprüche der Mitarbeiter verjähren nach 30 Jahren. Arbeitgeber haben ab Kenntnis oft nur 3 Jahre Zeit, ihr Geld komplett zurück zu holen.
Hinweis: Verfassungswidrige Abschlusskosten bei Lebensversicherung
Bei der Kapitallebensversicherung bekommt der Vermittler eine Provision als Teil der Abschlusskosten. Der Versicherungsmathematiker August Zillmer führte im vorletzten Jahrhundert eine Methode ein, wonach mit den Prämien der ersten Jahre erst mal diese Abschlusskosten vom Kunden über die Prämien bezahlt werden mussten. Daher war der sogenannte Wert in den ersten Jahren "Null" – und dies ist nicht nur "eine Anlegerschädigung" (Prof. Dr. Michael Adams, Univ. Köln) sondern schlicht verfassungswidrig (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 15.02.2006, Az. 1 BvR 1317/96).
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