§ 2332 Verjährung des Pflichtteilanspruchs.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritte des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an (§ 2332 BGB).

Der nach § 2329 dem Pflichtteilsberechtigte gegen den Beschenkten zustehende Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.

Die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst mit der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

Verwandt: Verjährungsfristen nach dem BGB
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