Wer einen Gewinn verspricht, muss ihn auch auszahlen

Ein Riesenglück: 13.011 Euro Gewinn! Die Post aus Holland ließ das Herz eines Kunden höher schlagen, der am Gewinnspiel eines Versandunternehmens mit Sitz in den Niederlanden teilgenommen hatte. Unter dem nüchternen Titel 'Information über Guthaben' teilte man ihm mit, zu seinen Gunsten sei ein Konto über 13.011 Euro angelegt worden. Als er freilich die 'Gewinnzusage' des Unternehmens in Bares umsetzen wollte, hieß es dort 'Pustekuchen'. Das Versprechen sei nicht verbindlich, laut Geschäftsbedingungen des Unternehmens bestehe kein einklagbarer Anspruch.

Der Mann klagte doch - und bekam beim Oberlandesgericht Koblenz Recht (5 U 202/02). Der Unternehmer habe dem Kunden ein Schreiben geschickt, das den Eindruck erwecke, er habe einen Preis gewonnen. Wer Verbrauchern eine solche Gewinnzusage mache, müsse sich daran halten. Der Einwand des Unternehmens, die Zusage sei nach den Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels unverbindlich, ändere daran nichts. Darauf hätte das Unternehmen klar und deutlich hinweisen müssen. Welche Teilnahmebedingungen gelten sollten, stehe jedoch nur auf der Rückseite der Gewinnmitteilung, und zwar in Kleindruck und blassgrauer Schrift. Sie seien nur mit Mühe zu entziffern und blieben deshalb unberücksichtigt.


Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. September 2002 - 5 U 202/02
  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps