Unerlaubte Sportwetten

Eine Salzburger GmbH organisierte (mit Bewilligung der Salzburger Landesregierung) Sportwetten, vor allem Fußballwetten. Auch in deutschen Sportzeitschriften warb sie für ihre Gewinnspiele. In Deutschland war die GmbH zwar nicht mit Wettbüros vertreten, verschickte aber an Interessenten Teilnehmerscheine mit der Post. Die Kunden konnten auch telefonisch oder per Fax wetten.

Das war einer Gesellschafterin des Deutschen Lotto- und Totoblocks ein Dorn im Auge, die in Nordrhein-Westfalen Fußballtoto durchführt. Sie beantragte, dem Treiben der österreichischen Konkurrenz ein Ende zu setzen, weil die Salzburger GmbH vom Land Nordrhein-Westfalen keine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten habe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Antragstellerin Recht: Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis zu veranstalten, sei unzulässig (I ZR 279/99). Zwar unterhalte die Salzburger GmbH in Deutschland keine Niederlassung. Wenn sie Wettscheine nach Deutschland schicke, sei das aber schon als Veranstaltung eines Glücksspiels anzusehen. Auch ihre Werbung für die unerlaubten Sportwetten müsse die GmbH künftig unterlassen.

Vergeblich pochten die Salzburger auf das europäische Gemeinschaftsrecht und argumentierten, ihre österreichische Bewilligung müsste nach dessen Grundsätzen auch in Deutschalnd gelten. Der BGH wies den Einwand zurück: Wie weit ein EU-Staat auf seinem Gebiet Glücksspiele einschränke - zum Schutz der Spieler und der sozialen Ordnung -, stehe im Ermessen der nationalen Behörden.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2002 - I ZR 279/99
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